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Recht auf Mietminderung bei Schimmel in der Wohnung? Das gilt

Ob es nach einem langen Arbeitstag oder an einem verregneten Wochenende ist – die eigene Wohnung sollte der Ort sein, an dem Sie sich entspannen und wohlfühlen können. Doch was tun, wenn plötzlich gesundheitsschädlicher Schimmel an den Wänden auftaucht? Viele Mieter:innen sind verunsichert, ob sie in solchen Fällen einfach die Miete kürzen dürfen oder welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen. In diesem Beitrag klären wir, wann Sie Ihr Recht auf Mietminderung bei Schimmel geltend machen können, worauf Sie achten müssen und wie Sie am besten vorgehen.

Schimmel in der Wohnung: Ein häufiges, aber ernstes Problem

Schimmel ist in deutschen Wohnungen leider keine Seltenheit. Besonders in Altbauten oder schlecht gedämmten Gebäuden kann sich die unliebsame „grau-schwarze Pest“ schnell ausbreiten – meist in Badezimmern, Schlafzimmern oder an Außenwänden.

Das ist nicht nur unschön, sondern kann auch ernsthafte gesundheitliche Auswirkungen haben. Die Sporen, die Schimmelpilze freisetzen, können Allergien auslösen, Atemwegserkrankungen verschärfen oder das Immunsystem schwächen – besonders bei Kindern, älteren Menschen und Personen mit chronischen Beschwerden.

Woher kommt der Schimmel eigentlich?

Schimmel entsteht meist dort, wo Feuchtigkeit über längere Zeit nicht entweichen kann. Die Ursachen dafür sind vielfältig:

  • Baumängel, wie undichte Dächer oder fehlerhafte Isolierung
  • Heiz- und Lüftungsverhalten der Bewohner:innen
  • Wasserschäden, z. B. durch Rohrbrüche oder Überschwemmungen
  • Kondenswasser, das sich an kalten Wänden niederschlägt
  • Häufig kommt es zum Streit zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen, wer für die Schimmelbildung verantwortlich ist – und damit auch, wer sich kümmern muss.

    Haben Mieter:innen ein Recht auf Mietminderung bei Schimmel?

    Ja, grundsätzlich haben Sie als Mieter:in das Recht auf Mietminderung, wenn die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt ist. Das sieht das deutsche Mietrecht vor (§ 536 BGB). Schimmel zählt in vielen Fällen genau zu solchen Mängeln – insbesondere, wenn er gesundheitsgefährdend ist oder große Flächen betrifft.

    Klingt gut, oder? Wichtig ist aber: Nicht jeder schwarze Fleck rechtfertigt sofort eine Mietminderung. Entscheidend ist die Ursache und das Ausmaß des Schimmelbefalls.

    Wann ist eine Mietminderung bei Schimmel möglich?

    Die gute Nachricht: In vielen Fällen ist eine Mietminderung gerechtfertigt. Voraussetzung dafür ist, dass

  • ein relevanter Mangel vorliegt, also der Schimmel die Nutzung der Wohnung beeinträchtigt,
  • Sie den Mangel nicht selbst verursacht haben, z. B. durch falsches Lüften,
  • und Sie den Vermieter unverzüglich schriftlich über den Mangel informieren.
  • Denn: Erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter vom Mangel weiß, können Sie die Miete mindern. Daher sollten Sie auf eine schriftliche (und belegbare) Mängelanzeige achten – am besten per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung.

    Eine detaillierte Übersicht, welche Rechte und Pflichten Mieter und Vermieter bei Schimmel haben, finden Sie in diesem hilfreichen Artikel.

    Wie viel Miete darf ich bei Schimmel kürzen?

    Pauschal lässt sich diese Frage leider nicht beantworten – denn jede Wohnung und jeder Schimmelbefall ist anders. Gerichte bewerten in der Regel folgende Faktoren:

  • Ausmaß und Ort des Schimmels (z. B. eine kleine Stelle im Bad vs. großflächiger Befall in mehreren Räumen)
  • Gesundheitliche Risiken für die Bewohner:innen
  • Dauer des Problems und Reaktion des Vermieters
  • Als Orientierung gelten jedoch folgende, grobe Richtwerte:

  • 5–10 % Mietminderung bei kleinen Schimmelflecken (z. B. im Badezimmer)
  • 20–50 % Mietminderung bei größerem Befall in Wohn- oder Schlafräumen
  • bis zu 100 % Mietminderung möglich, wenn die Wohnung unbewohnbar ist
  • Ein hilfreicher Überblick findet sich etwa auch bei Musterurteilen, gerichtlichen Entscheidungen oder in der Mieterberatung.

    Ein Beispiel aus dem Alltag

    Stellen Sie sich vor: Im Schlafzimmer zeigt sich ein faustgroßer Schimmelfleck an der Außenwand. Sie lüften täglich, heizen ausreichend, wohnen seit zwei Jahren in der Wohnung – der Fleck kommt trotzdem zurück.

    Sie melden den Mangel schriftlich beim Vermieter. Nach einigen Wochen ohne Reaktion entscheiden Sie sich, die Miete um 20 % zu mindern. Diese Kürzung ist in vielen vergleichbaren Fällen rechtlich abgesichert – sofern Sie nachweisen können, dass der Schimmel nicht durch Ihr Verhalten entstanden ist.

    Was sollten Sie beachten, bevor Sie die Miete mindern?

    Eine Mietminderung darf nicht willkürlich erfolgen – sonst riskieren Sie eine Abmahnung oder sogar die Kündigung. Daher hier einige Schritte, die Sie unbedingt einhalten sollten:

    1. Mangel dokumentieren

    Machen Sie Fotos vom Schimmel, notieren Sie die betroffenen Räume, das Ausmaß und das Datum der Entdeckung. So haben Sie später Beweise.

    2. Vermieter informieren

    Schildern Sie den Mangel schriftlich – möglichst präzise, mit Fotos und einer Frist zur Beseitigung. Eine gute Formulierung:

    „In unserem Schlafzimmer hat sich an der Außenwand Schimmel gebildet. Ursache ist unklar. Ich bitte um eine fachgerechte Behebung bis [Datum].“

    3. Fachgutachten einholen (optional)

    Wenn es zum Streit mit dem Vermieter kommt, kann ein unabhängiges Gutachten helfen, die Ursache zu klären. Es gibt auch kostenlose Erstberatungen bei Mietervereinen.

    4. Mietminderung objektiv berechnen

    Vermeiden Sie überzogene Minderungen. Holen Sie möglichst rechtlichen Rat ein – oder prüfen Sie vergleichbare Gerichtsurteile.

    5. Miete „unter Vorbehalt“ zahlen

    Wenn Sie unsicher sind, ob die Minderung gerechtfertigt ist, können Sie die volle Miete weiterhin zahlen, aber unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung.

    Schimmel trotz Lüften: Wer muss den Schaden beheben?

    Oft heißt es: „Sie haben nicht richtig gelüftet!“ – doch das ist zu pauschal. Selbst bei regelmäßigem Stoßlüften kann es bei baulichen Mängeln zur Schimmelbildung kommen. Letztlich ist entscheidend, wo die Ursache liegt.

    Ergibt ein Gutachten, dass z. B. Wärmebrücken oder feuchte Außenwände verantwortlich sind, trägt der Vermieter die Verantwortung. Nur wenn nachweislich falsches Nutzerverhalten vorliegt, kann es sein, dass Sie auf den Kosten sitzen bleiben.

    Eine konkretere Einordnung zur Schadenregulierung finden Sie auch im Artikel Schimmel in der Mietwohnung: Rechte und Pflichten.

    So wird Schimmel nachhaltig entfernt – aber wer kümmert sich?

    Leichter Befall lässt sich – mit entsprechender Schutzkleidung – selbst entfernen. Bei starkem oder wiederkehrendem Schimmel sollten Sie jedoch unbedingt Fachleute beauftragen. Schließlich kann bei fehlerhafter Behandlung der Schimmel schnell zurückkommen.

    Sind bauliche Mängel die Ursache, muss der Vermieter für eine nachhaltige Sanierung sorgen – inklusive eventuell erforderlicher Trocknungsgeräte oder Umbauten.

    Auf dieser Seite finden Sie ausführliche Hinweise zu Schimmelbeseitigung in der Wohnung – inklusive Tipps zur Vorbeugung.

    Tipps zur Vorbeugung: So verhindern Sie Schimmelbildung

    Natürlich ist es am besten, wenn Schimmel gar nicht erst entsteht. Mit diesen einfachen Maßnahmen können Sie viel vorbeugen:

  • Stoßlüften statt Kipplüften: Fenster mehrmals täglich für 5–10 Minuten komplett öffnen
  • Richtige Luftfeuchtigkeit: Ideal ist ein Wert zwischen 40 % und 60 %
  • Möbel mit Abstand zur Wand stellen, vor allem bei Außenwänden
  • Feuchtigkeit nach dem Duschen sofort abwischen und Badezimmer gut lüften
  • Nasse Wäsche nicht in geschlossenen Räumen trocknen
  • Kleiner Tipp: Ein Hygrometer im Raum hilft Ihnen, die Luftfeuchtigkeit im Blick zu behalten – schon für wenige Euro im Handel erhältlich.

    FAQ: Häufige Fragen rund um Mietminderung bei Schimmel

    Ab wann darf ich bei Schimmel die Miete mindern?

    Sobald ein erheblicher Mangel vorliegt, der nicht durch Ihr Verhalten verursacht wurde, und Sie den Vermieter schriftlich informiert haben.

    Muss ich den Schimmel selbst entfernen?

    Nur bei sehr kleinen Stellen. Bei starkem Befall oder unklarer Ursache sollte eine fachgerechte Sanierung erfolgen – und zwar durch den Vermieter, falls der Schaden baulich bedingt ist.

    Was tun, wenn der Vermieter nicht reagiert?

    Erinnern Sie schriftlich an Ihre Mängelanzeige. Danach können Sie unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben die Miete mindern oder sogar auf eigene Kosten eine Fachfirma beauftragen – mit dem Ziel, die Kosten später zurückzuerstatten.

    Kann ich gekündigt werden, wenn ich die Miete mindere?

    Nein, nicht ohne Weiteres – solange Ihre Mietminderung berechtigt ist. Wichtig ist, dabei nicht eigenmächtig zu handeln, sondern alles gut zu dokumentieren und sich rechtlich abzusichern.

    Fazit: Ihre Rechte als Mieter:in sind klar geregelt!

    Schimmel in der Wohnung ist nicht nur unangenehm, sondern kann ernsthafte Folgen für Gesundheit und Wohnqualität haben. Umso wichtiger ist es, dass Sie Ihre Rechte kennen – und diese auch durchsetzen können.

    Wenn Sie nicht selbst für den Schaden verantwortlich sind, haben Sie in der Regel das Recht auf Mietminderung – oft sogar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Meldung. Klar ist aber auch: Je besser Sie dokumentieren, kommunizieren und sich ggf. beraten lassen, desto sicherer handeln Sie.

    Und vergessen Sie nicht: Schon kleine Änderungen im Alltag – wie richtiges Lüften oder der Einsatz eines Hygrometers – können helfen, Schimmel vorzubeugen.

    Bleiben Sie informiert und handeln Sie rechtzeitig – für eine gesunde und angenehme Wohnatmosphäre!

    Quellen

  • § 536 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch (Mietminderung bei Sachmängeln)
  • Deutscher Mieterbund (www.mieterbund.de)
  • Umweltbundesamt: Leitfäden zur Schimmelvermeidung und -beseitigung
  • Verbraucherzentrale: Schimmel in der Wohnung – was tun?
  • Gerichtsurteile zur Mietminderung bei Schimmel (u. a. LG Berlin, Urteil vom 06.01.2012 – 65 S 345/10)
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